Ikea Schlafzimmer Für Kinder
|Kinder getrennt lebender Eltern sind für Zwecke des Wohnungsberechtigungsscheins in der Regel nur einem der beiden Elternhaushalte zuzurechnen.

Leben Eltern getrennt und üben gemeinsam das Sorgerecht über ihre Kinder aus, können die Kinder nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Berlins in der Regel nur Angehörige des Haushalts eines der beiden Elternteile sein.
In dem hier vom Verwaltungsgericht Berlin entschiedenen Fall hatte der geschiedene Vater von vier Kindern geklagt. Seine älteste Tochter ist inzwischen volljährig, seine jüngste Tochter schwerbehindert. Das Sorgerecht üben die geschiedenen Eheleute gemeinsam aus. Vor dem Familiengericht vereinbarten die Eltern, dass die Kinder ihren Lebensmittelpunkt im Haushalt der Mutter haben, sich aber wöchentlich von freitags 17:00 Uhr bis sonntags 20:00 Uhr beim Vater aufhalten. Unter Hinweis auf diese Betreuungszeiten beantragte der von öffentlichen Leistungen lebende Vater für sich und seine Kinder beim Wohnungsamt einen Wohnungsberechtigungsschein (WBS) für eine 3‑Raum-Wohnung. Zugesprochen wurde ihm nur ein WBS für eine 2‑Raum-Wohnung, weshalb er Klage zum Verwaltungsgericht erhoben hat. Er macht geltend, seine Kinder seien aufgrund seines Umgangsrechts als Angehörige seines Haushalts anzusehen. Außerdem bestünden besondere Raumbedürfnisse wegen der Behinderung seiner Tochter.
Das Verwaltungsgericht Berlin hat die Klage des Vaters abgewiesen:

Einen Wohnberechtigungsschein für eine 3‑Raum-Wohnung könne der Vater nicht beanspruchen. Die Kinder seien keine Haushaltsangehörigen des Vaters. Lebten Eltern getrennt, seien minderjährige Kinder im Regelfall dem Haushalt zuzuordnen, in dem sie sich überwiegend aufhielten und ihren Lebensmittelpunkt hätten. Nur in Ausnahmefällen gehörten sie gleichzeitig beiden Haushalten an. Ein solcher Ausnahmefall liege hier aber nicht vor. Dauer und Charakter der wöchentlichen Aufenthalte ließen noch nicht den Schluss auf eine erforderliche Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zu. Der Vater empfange seine drei minderjährigen Kinder auf Grundlage der familienrechtlichen Vereinbarung vielmehr nur zu Besuchszwecken. Es sei auch nicht ersichtlich, dass für die volljährige Tochter etwas anderes gelte.
Damit sei der Vater alleiniger Haushaltsangehöriger. Aus diesem Grund könne er an sich nur eine 1‑Raum-Wohnung beanspruchen. Die Behörde habe ihm dennoch eine 2‑Raum-Wohnung zugesprochen und damit die Besuche seiner Kinder im Rahmen seines Umgangsrechts ausreichend und ermessensfehlerfrei als besondere persönliche Raumbedürfnisse des Vaters berücksichtigt. Weitergehende persönliche Raumbedürfnisse des Vaters oder vermeidbare Härten ließen sich auch im Hinblick auf die Behinderung der jüngsten Tochter des Vaters auf Grundlage seines Vortrags nicht feststellen.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 1. Februar 2019 – Verwaltungsgericht 8 K 332.17

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