Küchenboden Linoleum
|Manche Wohnungen werden mit Teppichboden vermietet. Ist der Boden nach einigen Jahres abgewohnt und verschlissen, muss der Vermieter den Teppich ersetzen. Darauf weist der Deutsche Mieterbund (DMB) hin.

Der Mieter hat einen Anspruch gegen den Vermieter, dass der alte Teppichboden entfernt und ein neuer, in Farbe, Art und Güte vergleichbarer Teppichboden fachgerecht verlegt wird, entschied das Landgericht Stuttgart.
Kann der Vermieter einen gleichartigen Teppichboden nicht mehr verlegen lassen, weil vergleichbare Produkte nicht mehr zu erhalten sind oder weil sich dieser Teppichboden nicht bewährt hat, muss er mitteilen, welche Qualität und Farbe der Ersatzteppichboden haben soll. Bei der Auswahl des Teppichs hat der Vermieter die berechtigten Ansprüche des Mieters in Bezug auf die Farbgestaltung in der bisherigen Art Rechnung zu tragen, entschied das Landgericht Berlin (Az.: 65 S 190/12).

Gegen den Willen des Mieters darf der Vermieter den Teppichboden auch nicht durch einen vermeintlich besseren Fußbodenbelag, zum Beispiel Laminat, ersetzen. Das wäre eine wesentliche Abweichung vom bisherigen vertraglich vereinbarten Zustand, die der Mieter nicht akzeptieren muss, befand das Landgericht Stuttgart (Az.: 13 S 154/14). Umgekehrt kann der Mieter aber auch nur einen vergleichbaren Teppichboden fordern, keine qualitativ bessere Ware.

Muss ein neuer Teppich in einer Mietwohnung verlegt werden, so ist das Sache des Vermieters, befand das Landesgericht Stuttgart.
dpa

Mieter müssen es nicht ohne weiteres hinnehmen, wenn der Vermieter alten Teppichboden gegen Laminat austauschenwill. Denn durch diesen anderen Bodenbelag ändert sich der subjektive Wohnwert erheblich, befand das Landgericht Stuttgart (Az.: 13 S 154/14), wie die Zeitschrift „Das Grundeigentum“ (Heft 20/2015) berichtet. Dass Laminat langlebiger ist als Teppichboden und daher für einen Vermieter vorteilhaft, ist nicht unbedingt ausschlaggebend.
In dem verhandelten Fall war der Teppichboden in der Wohnung nach 17 Jahren verschlissen. Die Vermieterin wollte den Bodenbelag austauschen. Allerdings wollte sie Laminat verlegen lassen. Dagegen wehrte sich aber die Mieterin, denn sie wollte weiterhin Teppichboden in ihrer Wohnung haben.

Vor Gericht hatte die Mieterin Erfolg: Der Vermieter darf zwar im Rahmen seiner Erhaltungspflicht eine Mietsache durchaus verändern, befanden die Richter. Allerdings dürfe diese Änderung nur unwesentlich und ohne Wertverlust sein. Den Austausch von Teppichboden gegen Laminat bewerteten die Richter als wesentlich.
Die Mieterin habe die Wohnung mit Teppichboden gemietet. Ihr Interesse, dieses Wohngefühl zu behalten wiege stärker als das Interesse der Vermieterin an einem langlebigeren Bodenbelag. (dpa)

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